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Gibt es für Veräußerungsgewinne bei Aufgabe oder Veräußerung des Gastronomie- oder Hotelleriebetriebes Begünstigungen?

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Sind Sie mit Ihrem Betrieb einkommensteuerpflichtig, so versteht das Einkommensteuergesetz unter Veräußerungsgewinnen jene Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, erzielt werden. Auch bei Aufgabe des Betriebes oder eines Teilbetriebes ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über steuerliche Begünstigungen für Veräußerungsgewinne, die unter Beachtung von bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommen können:

In einem der oben genannten drei Fällen kann auf Antrag bei der Betriebsaufgabe unter bestimmten Voraussetzungen auch die Besteuerung der stillen Reserven von betrieblich genutzten Gebäudeteilen, die auch als Hauptwohnsitz genutzt wurden, unterbleiben.

Die Aufgabe oder Veräußerung Ihres Betriebs sollte nicht nur aus steuerlichen Gründen genau geplant werden. Zur Inanspruchnahme einer der oben genannten Begünstigungen sind weitere detaillierte Voraussetzungen genauestens einzuhalten bzw. Sonderregelungen zu beachten. Für Körperschaftsteuerpflichtige gelten andere Regelungen, weitere Regelungen in anderen Steuergesetzen sind zu beachten. Eine individuelle Beratung bei diesem komplexen Thema ist jedenfalls erforderlich.

Stand: 26. März 2018

Bild: Daniel Ernst - Fotolia.com

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