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Kategorie- oder Richtwertmieten eingefroren

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Am 7.3.2025 hat der Nationalrat das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) beschlossen und damit eine wichtige Maßnahme zur Entlastung von Mieterinnen und Mietern gesetzt. Aufgrund der verlängerten Mietpreisbremse dürfen Altbau-, Genossenschafts- und Gemeindewohnungen im Jahr 2025 nicht an die Inflation angepasst werden.

Für welche Mieten gilt die Mietpreisbremse?

Die verlängerte Mietpreisbremse gilt für Kategoriebeträge und Richtwerte im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), also für Altbauwohnungen und gemeinnützige Mietwohnungen. Keine Anwendung findet die Mietpreisbremse auf Mietverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG, wie beispielsweise Mieten für private Neubauwohnungen, Geschäfts- oder Büroräumlichkeiten.

Was bringt die verlängerte Mietpreisbremse?

Das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz sieht nachfolgende Regelungen vor:

Welche weiteren Maßnahmen sind in Planung?

Die Regierung hat bereits neue Maßnahmen im Bereich der Mieten angekündigt. So soll ab 2028 ein neuer Index für Wohnraummieten eingeführt werden, welcher eine gesetzliche Wertsicherung für alle Wohnungsmietverträge vorsieht. Die Anhebungsgrenze soll dann 3 % plus die Hälfte der darüberliegenden Inflation betragen.

Stand: 28. Juli 2025

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