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Welche Leistungen gelten bei All-Inclusive für die Umsatzsteuer als Nebenleistung zur Beherbergung?

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Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich seit 1.11.2018 mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.

Bei All-Inclusive-Paketen werden üblicherweise als Nebenleistungen mehr als nur Beleuchtung, Beheizung, Bedienung und ein ortsübliches Frühstück angeboten. In den Umsatzsteuerrichtlinien vertritt das BMF die Rechtsansicht, dass folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden können, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

Eine annähernd tägliche Benützung des Golfplatzes mit mehrmaligem Golfunterricht oder der Teilnahme an einem Golfturnier sieht die Finanz beispielweise nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen an.

Stand: 28. März 2019

Bild: fottoo - stock.adobe.com

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